Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 18.09.2007 - 5 LC 264/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,10424
OVG Niedersachsen, 18.09.2007 - 5 LC 264/06 (https://dejure.org/2007,10424)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18.09.2007 - 5 LC 264/06 (https://dejure.org/2007,10424)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18. September 2007 - 5 LC 264/06 (https://dejure.org/2007,10424)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,10424) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zum Anspruch auf Dienstbezüge, Dienstbefreiung oder Mehrarbeitsvergütung für die Teilnahme einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft an einer Klassenfahrt

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 3 Abs. 1 S. 1 BBesG; § 6 Abs. 1 BBesG
    Anspruch einer teilzeitbeschäftigten, beamteten Lehrkraft auf Gewährung einer zusätzlichen Besoldung entsprechend den vollzeitbeschäftigten Lehrkräften für die Dauer einer mehrtägigen Klassenfahrt; Vorliegen einer diskriminierenden Behandlung der teilzeitbeschäftigten ...

  • Judicialis

    BBesG § 3 Abs. 1 S. 1; ; BBesG § 6 Abs. 1; ; MVergV § 3 Abs. 1 Nr. 1; ; NBG § 80 Abs. 2 S. 2; ; NdsArbZVO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum Anspruch auf Dienstbezüge, Dienstbefreiung oder Mehrarbeitsvergütung für die Teilnahme einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft an einer Klassenfahrt - Ausgleichsregelungen; Besoldung; Dienstbefreiung; Lehrkraft, teilzeitbeschäftigte, beamtete; Mehrarbeit; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch einer teilzeitbeschäftigten, beamteten Lehrkraft auf Gewährung einer zusätzlichen Besoldung entsprechend den vollzeitbeschäftigten Lehrkräften für die Dauer einer mehrtägigen Klassenfahrt; Vorliegen einer diskriminierenden Behandlung der teilzeitbeschäftigten ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 23.09.2004 - 2 C 61.03

    Arbeitszeit; Ausgleichsmaßnahmen; außerunterrichtliche Verpflichtungen;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.09.2007 - 5 LC 264/06
    Der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 23. September 2004 (- BVerwG 2 C 61.03 -, BVerwGE 122, 65), dass auch ein vollzeitbeschäftigter Lehrer auf einer Klassenfahrt einen größeren zeitlichen Aufwand für seine Tätigkeit betreibe, ohne hierfür eine Mehrarbeitsvergütung in Anspruch nehmen zu können, werde nicht gefolgt, denn dieses gelte für einen teilzeitbeschäftigten Lehrer gleichermaßen, und zwar zusätzlich und über seine im Sinne der Teilzeittätigkeit eingeschränkte Unterrichtsverpflichtung hinaus.

    a) Ein Anspruch einer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannten teilzeitbeschäftigten Lehrkraft auf anteilig höhere Besoldung für die Teilnahme an der mehrtägigen Klassenfahrt ergibt sich nicht aus § 3 Abs. 1 Satz 1 BBesG (vgl.: BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - BVerwG 2 C 61.03 -, BVerwGE 122, 65 m.w.N. und Urte.

    Die zeitliche Festlegung ausschließlich dieses Teils der Arbeitszeit der Lehrer erklärt sich daraus, dass deren Arbeitszeit nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar ist, während sie im Übrigen entsprechend der pädagogischen Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur - grob pauschalierend - geschätzt werden kann (vgl.: BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - BVerwG 2 C 61.03 -, BVerwGE 122, 65; vgl. auch § 2 der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen ).

    Denn mit der Arbeitszeit im Sinne des § 6 BBesG ist nicht die konkrete, ausschließlich auf eine Woche bezogene Arbeitszeit gemeint, sondern die durchschnittliche Arbeitszeit, die eine Beamtin oder ein Beamter während der gesamten Dauer der gewährten Teilzeitbeschäftigung zu leisten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - BVerwG 2 C 61.03 -, BVerwGE 122, 65 m.w.N.; OVG Schleswig, Urt. v. 02.10.2003 - 3 LB 44/03 -, ZBR 2005, 276).

    b) Die Anwendung der §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 6 BBesG ist mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, dem Gebot des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gemäß Art. 141 EG in Verbindung mit der Richtlinie 75/117/EWG vom 10. Februar 1975 (ABl. Nr. L 045 S. 19), dem Gebot der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen gemäß der Richtlinie 76/207/EWG vom 14. Februar 1976 (ABl. Nr. L 39 S. 40) sowie dem Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter gemäß der Richtlinie 97/81 EG des Rates vom 15. Dezember 1997 (ABl. 1998 L 14/9) vereinbar, weil eine gleichheitswidrige Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter durch entsprechende zeitliche Entlastungen ausgeglichen werden kann (vgl.: BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - BVerwG 2 C 61.03 -, BVerwGE 122, 65 und - BVerwG 2 C 50.03 -, - BVerwG 2 C 52.03 - Beschl. v. 22.2.2007 - BVerwG 2 B 76.06; erkennender Senat, Beschl. v. 31.05 2005 - 5 LA 28/05 -).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen vom 23.09.2004 (- BVerwG 2 C 61.03 -, BVerwGE 122, 65 und - BVerwG 2 C 50.03 -, - BVerwG 2 C 52.03 -) ausgeführt, dass von einer gleichheitswidrigen Behandlung einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin nur dann die Rede sein könne, wenn diese im maßgeblichen Zeitraum relativ stärker belastet oder relativ schlechter bezahlt werde als vollzeitbeschäftigte Lehrer.

    Die Erlassregelungen ermöglichen jedoch einen hinreichenden Ausgleich der Mehrbelastung teilzeitbeschäftigter beamteter Lehrkräfte z.B. dadurch, dass die teilzeitbeschäftigte Lehrkraft entsprechend dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung nur alternierend an jeder zweiten (oder dritten oder vierten) Klassenfahrt oder z.B. an kürzeren Klassenfahrten teilnimmt (vgl.: BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - BVerwG 2 C 61.03 -, BVerwGE 122, 65 zu entsprechenden Erlassregelungen in Schleswig-Holstein).

    Der Zeitraum, innerhalb dessen Mehr- und Minderleistungen zu erfassen sind, kann daher über einen Kalendermonat hinausgehen (vgl.: BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - BVerwG 2 C 61.03 -, BVerwGE 122, 65).

    Dass sich ein exakter mathematischer Ausgleich für die Teilnahme an einer Klassenfahrt nicht herstellen lässt, ist unbeachtlich (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - BVerwG 2 C 61.03 -, BVerwGE 122, 65).

    Ferner ist unbeachtlich, ob von den nach den Erlassen möglichen Ausgleichsmaßnahmen Gebrauch gemacht worden ist (vgl.: BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - BVerwG 2 C 61.03 -, BVerwGE 122, 65).

    Die Besoldung ist nicht Gegenleistung für den Dienst des Beamten, sondern Teil der komplexen Rechts- und Pflichtenstellung, in der der Beamte und der Dienstherr einander gegenüberstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - BVerwG 2 C 61/03 -, BVerwGE 122, 65; Beschl. v. 5.9.1997 - 2 B 12.97 - Nds. OVG, Urt. v. 29.10.1996 - 5 L 2997/95 -).

    Die Teilnahme einer Lehrkraft an einer Klassenfahrt ist deshalb keine Mehrarbeit, sondern gehört zum normalen Arbeitsumfang eines Lehrers (vgl.: BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - BVerwG 2 C 61.03 -, BVerwGE 122, 65).

    Denn die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit ist eine Ermessensentscheidung des Dienstherrn, der dabei zu prüfen hat, ob nach den dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt eine Mehrarbeit erforderlich ist und welchem Beamten er sie übertragen soll und ob wegen des in § 80 Abs. 2 Satz 2 NBG, § 3 Abs. 1 Nr. 3 MVergV normierten Vorrangs des Freizeitausgleichs und der zusätzlichen finanziellen Belastung durch Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung für den Fall, dass ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden kann, die Mehrarbeit voraussichtlich durch Dienstbefreiung innerhalb von drei Monaten ausgeglichen werden kann (vgl.: BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - BVerwG 2 C 61.03 -, BVerwGE 122, 65; Urt. v. 28.5.2003 - BVerwG 2 C 35.02 -, ZBR 2003, 385; OVG Schleswig, Urt. v. 02.10.2003 - 3 LB 44/03 -, ZBR 2005, 276).

    d) Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn kommt als Anspruchsgrundlage für die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung nicht in Betracht (vgl.: BVerwG, Urt. v. 24.09.2004 - BVerwG 2 C 61.03 -, BVerwGE 122, 65 m.w.N.).

    Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, nachdem das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 23. September 2004 (- BVerwG 2 C 61.03 -, BVerwGE 122, 65; - BVerwG 2 C 50.03 - und - 2 C 52.03 - siehe auch Beschl. v. 22.02.2007 - BVerwG 2 B 76.06 -, zitiert nach juris) rechtsgrundsätzlich entschieden hat, dass die Teilnahme an mehrtägigen Klassenfahrten für teilzeitbeschäftigte beamtete Lehrer keinen Anspruch auf höhere Besoldung oder Mehrarbeitsvergütung begründet und dass teilzeitbeschäftigte Lehrer durch die Teilnahme an Klassenfahrten nur dann gleichheitswidrig stärker belastet werden, wenn ihnen während des maßgeblichen Zeitraums der Teilzeitbeschäftigung kein Ausgleich gewährt werden kann.

  • BVerwG, 22.02.2007 - 2 B 76.06

    Anspruch auf erhöhte Besoldung für die Zeiten der Teilnahme eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.09.2007 - 5 LC 264/06
    Durch die Teilnahme an einer Klassenfahrt erhöht sich die Pflichtunterrichtsstundenzahl der teilzeitbeschäftigten Lehrkraft aber nicht (vgl. auch: BVerwG, Beschl. v. 22.2.2007 - BVerwG 2 B 76.06 -, zitiert nach juris).

    b) Die Anwendung der §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 6 BBesG ist mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, dem Gebot des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gemäß Art. 141 EG in Verbindung mit der Richtlinie 75/117/EWG vom 10. Februar 1975 (ABl. Nr. L 045 S. 19), dem Gebot der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen gemäß der Richtlinie 76/207/EWG vom 14. Februar 1976 (ABl. Nr. L 39 S. 40) sowie dem Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter gemäß der Richtlinie 97/81 EG des Rates vom 15. Dezember 1997 (ABl. 1998 L 14/9) vereinbar, weil eine gleichheitswidrige Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter durch entsprechende zeitliche Entlastungen ausgeglichen werden kann (vgl.: BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - BVerwG 2 C 61.03 -, BVerwGE 122, 65 und - BVerwG 2 C 50.03 -, - BVerwG 2 C 52.03 - Beschl. v. 22.2.2007 - BVerwG 2 B 76.06; erkennender Senat, Beschl. v. 31.05 2005 - 5 LA 28/05 -).

    Soweit die Klägerin mit ihrem Vortrag die Auffassung vertritt, sie sei aber jedenfalls durch die Teilnahme an dieser einen Klassenfahrt mehr belastet, die nur durch eine entsprechend höhere Vergütung, nicht aber durch eine zeitlich nachfolgende Entlastung nach Maßgabe der Erlasslage ausgeglichen werden könne, übersieht sie, dass die Teilnahme an der Klassenfahrt zum normalen Arbeitsumfang eines Lehrers gehört (vgl.: BVerwG, Beschl. v. 22.02.2007 - BVerwG 2 B 76.06 -, zitiert nach juris Langtext, Rn. 7).

    Denn das Diskriminierungsverbot verlangt nur, dass überhaupt ein Ausgleich vorgesehen ist; es gebietet insbesondere nicht einen zeitnahen Ausgleich (vgl.: BVerwG, Beschl. v. 22.02.2007 - BVerwG 2 B 76.06 -, zitiert nach juris Langtext, Rn. 9).

    Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, nachdem das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 23. September 2004 (- BVerwG 2 C 61.03 -, BVerwGE 122, 65; - BVerwG 2 C 50.03 - und - 2 C 52.03 - siehe auch Beschl. v. 22.02.2007 - BVerwG 2 B 76.06 -, zitiert nach juris) rechtsgrundsätzlich entschieden hat, dass die Teilnahme an mehrtägigen Klassenfahrten für teilzeitbeschäftigte beamtete Lehrer keinen Anspruch auf höhere Besoldung oder Mehrarbeitsvergütung begründet und dass teilzeitbeschäftigte Lehrer durch die Teilnahme an Klassenfahrten nur dann gleichheitswidrig stärker belastet werden, wenn ihnen während des maßgeblichen Zeitraums der Teilzeitbeschäftigung kein Ausgleich gewährt werden kann.

  • BVerwG, 23.09.2004 - 2 C 50.03

    Arbeitszeit; Ausgleichsmaßnahmen; außerunterrichtliche Verpflichtungen;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.09.2007 - 5 LC 264/06
    v. 23.09.2004 - BVerwG 2 C 50.03 und 52.03 - erkennender Senat, Beschl. 31.05.2005 - 5 LA 28/05 - OVG Schleswig, Urt. v. 02.10.2003 - 3 LB 44/03 -, ZBR 2005, 276).

    b) Die Anwendung der §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 6 BBesG ist mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, dem Gebot des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gemäß Art. 141 EG in Verbindung mit der Richtlinie 75/117/EWG vom 10. Februar 1975 (ABl. Nr. L 045 S. 19), dem Gebot der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen gemäß der Richtlinie 76/207/EWG vom 14. Februar 1976 (ABl. Nr. L 39 S. 40) sowie dem Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter gemäß der Richtlinie 97/81 EG des Rates vom 15. Dezember 1997 (ABl. 1998 L 14/9) vereinbar, weil eine gleichheitswidrige Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter durch entsprechende zeitliche Entlastungen ausgeglichen werden kann (vgl.: BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - BVerwG 2 C 61.03 -, BVerwGE 122, 65 und - BVerwG 2 C 50.03 -, - BVerwG 2 C 52.03 - Beschl. v. 22.2.2007 - BVerwG 2 B 76.06; erkennender Senat, Beschl. v. 31.05 2005 - 5 LA 28/05 -).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen vom 23.09.2004 (- BVerwG 2 C 61.03 -, BVerwGE 122, 65 und - BVerwG 2 C 50.03 -, - BVerwG 2 C 52.03 -) ausgeführt, dass von einer gleichheitswidrigen Behandlung einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin nur dann die Rede sein könne, wenn diese im maßgeblichen Zeitraum relativ stärker belastet oder relativ schlechter bezahlt werde als vollzeitbeschäftigte Lehrer.

    Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, nachdem das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 23. September 2004 (- BVerwG 2 C 61.03 -, BVerwGE 122, 65; - BVerwG 2 C 50.03 - und - 2 C 52.03 - siehe auch Beschl. v. 22.02.2007 - BVerwG 2 B 76.06 -, zitiert nach juris) rechtsgrundsätzlich entschieden hat, dass die Teilnahme an mehrtägigen Klassenfahrten für teilzeitbeschäftigte beamtete Lehrer keinen Anspruch auf höhere Besoldung oder Mehrarbeitsvergütung begründet und dass teilzeitbeschäftigte Lehrer durch die Teilnahme an Klassenfahrten nur dann gleichheitswidrig stärker belastet werden, wenn ihnen während des maßgeblichen Zeitraums der Teilzeitbeschäftigung kein Ausgleich gewährt werden kann.

  • OVG Schleswig-Holstein, 02.10.2003 - 3 LB 44/03

    Lehrer, Klassenfahrt, Teilzeitbeschäftigung, Mehrarbeit, Besoldung,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.09.2007 - 5 LC 264/06
    v. 23.09.2004 - BVerwG 2 C 50.03 und 52.03 - erkennender Senat, Beschl. 31.05.2005 - 5 LA 28/05 - OVG Schleswig, Urt. v. 02.10.2003 - 3 LB 44/03 -, ZBR 2005, 276).

    Zwischen der Ausgestaltung und der Messbarkeit der Arbeitszeit von Lehrkräften auf der einen und von anderen Beamten auf der anderen Seite besteht ein wesentlicher Unterschied, der dem Dienstherrn aufgrund seines Ermessensspielraums ermöglicht, die von einer Lehrkraft zu leistenden Pflichtunterrichtsstunden zum Ausgangspunkt für die Höhe der Besoldung nach § 6 Abs. 1 BBesG zu nehmen (vgl.: BVerwG, Urt. v. 28.01.2004 - BVerwG 2 C 19.03 - Buchholz 237.4 § 76 HambLBG Nr. 2 S. 2; OVG Schleswig, Urt. v. 02.10.2003 - 3 LB 44/03 -, ZBR 2005, 276).

    Denn mit der Arbeitszeit im Sinne des § 6 BBesG ist nicht die konkrete, ausschließlich auf eine Woche bezogene Arbeitszeit gemeint, sondern die durchschnittliche Arbeitszeit, die eine Beamtin oder ein Beamter während der gesamten Dauer der gewährten Teilzeitbeschäftigung zu leisten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - BVerwG 2 C 61.03 -, BVerwGE 122, 65 m.w.N.; OVG Schleswig, Urt. v. 02.10.2003 - 3 LB 44/03 -, ZBR 2005, 276).

    Denn die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit ist eine Ermessensentscheidung des Dienstherrn, der dabei zu prüfen hat, ob nach den dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt eine Mehrarbeit erforderlich ist und welchem Beamten er sie übertragen soll und ob wegen des in § 80 Abs. 2 Satz 2 NBG, § 3 Abs. 1 Nr. 3 MVergV normierten Vorrangs des Freizeitausgleichs und der zusätzlichen finanziellen Belastung durch Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung für den Fall, dass ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden kann, die Mehrarbeit voraussichtlich durch Dienstbefreiung innerhalb von drei Monaten ausgeglichen werden kann (vgl.: BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - BVerwG 2 C 61.03 -, BVerwGE 122, 65; Urt. v. 28.5.2003 - BVerwG 2 C 35.02 -, ZBR 2003, 385; OVG Schleswig, Urt. v. 02.10.2003 - 3 LB 44/03 -, ZBR 2005, 276).

  • BVerwG, 23.09.2004 - 2 C 52.03

    Arbeitszeit; Ausgleichsmaßnahmen; außerunterrichtliche Verpflichtungen;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.09.2007 - 5 LC 264/06
    b) Die Anwendung der §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 6 BBesG ist mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, dem Gebot des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gemäß Art. 141 EG in Verbindung mit der Richtlinie 75/117/EWG vom 10. Februar 1975 (ABl. Nr. L 045 S. 19), dem Gebot der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen gemäß der Richtlinie 76/207/EWG vom 14. Februar 1976 (ABl. Nr. L 39 S. 40) sowie dem Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter gemäß der Richtlinie 97/81 EG des Rates vom 15. Dezember 1997 (ABl. 1998 L 14/9) vereinbar, weil eine gleichheitswidrige Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter durch entsprechende zeitliche Entlastungen ausgeglichen werden kann (vgl.: BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - BVerwG 2 C 61.03 -, BVerwGE 122, 65 und - BVerwG 2 C 50.03 -, - BVerwG 2 C 52.03 - Beschl. v. 22.2.2007 - BVerwG 2 B 76.06; erkennender Senat, Beschl. v. 31.05 2005 - 5 LA 28/05 -).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen vom 23.09.2004 (- BVerwG 2 C 61.03 -, BVerwGE 122, 65 und - BVerwG 2 C 50.03 -, - BVerwG 2 C 52.03 -) ausgeführt, dass von einer gleichheitswidrigen Behandlung einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin nur dann die Rede sein könne, wenn diese im maßgeblichen Zeitraum relativ stärker belastet oder relativ schlechter bezahlt werde als vollzeitbeschäftigte Lehrer.

    Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, nachdem das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 23. September 2004 (- BVerwG 2 C 61.03 -, BVerwGE 122, 65; - BVerwG 2 C 50.03 - und - 2 C 52.03 - siehe auch Beschl. v. 22.02.2007 - BVerwG 2 B 76.06 -, zitiert nach juris) rechtsgrundsätzlich entschieden hat, dass die Teilnahme an mehrtägigen Klassenfahrten für teilzeitbeschäftigte beamtete Lehrer keinen Anspruch auf höhere Besoldung oder Mehrarbeitsvergütung begründet und dass teilzeitbeschäftigte Lehrer durch die Teilnahme an Klassenfahrten nur dann gleichheitswidrig stärker belastet werden, wenn ihnen während des maßgeblichen Zeitraums der Teilzeitbeschäftigung kein Ausgleich gewährt werden kann.

  • BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 35.02

    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.09.2007 - 5 LC 264/06
    Denn die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit ist eine Ermessensentscheidung des Dienstherrn, der dabei zu prüfen hat, ob nach den dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt eine Mehrarbeit erforderlich ist und welchem Beamten er sie übertragen soll und ob wegen des in § 80 Abs. 2 Satz 2 NBG, § 3 Abs. 1 Nr. 3 MVergV normierten Vorrangs des Freizeitausgleichs und der zusätzlichen finanziellen Belastung durch Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung für den Fall, dass ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden kann, die Mehrarbeit voraussichtlich durch Dienstbefreiung innerhalb von drei Monaten ausgeglichen werden kann (vgl.: BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - BVerwG 2 C 61.03 -, BVerwGE 122, 65; Urt. v. 28.5.2003 - BVerwG 2 C 35.02 -, ZBR 2003, 385; OVG Schleswig, Urt. v. 02.10.2003 - 3 LB 44/03 -, ZBR 2005, 276).

    Diese von der Alimentationspflicht nicht geforderten, an das Leistungsprinzip anknüpfenden Regelungen sehen keine allgemeine Vergütung von - über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus - zuviel geleistetem Dienst vor, sondern knüpfen die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung an enge Voraussetzungen (vgl.: BVerwG, Urt. v. 28.05.2003 - BVerwG 2 C 35.02 -, ZBR 2003, 385).

  • BAG, 22.08.2001 - 5 AZR 108/00

    Vergütung teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte bei Klassenfahrten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.09.2007 - 5 LC 264/06
    Mit Schreiben vom 4. November 2004 beantragte sie unter Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. August 2001 (- 5 AZR 108/00 -, BAGE 98, 368 = PersR 2003, 47) für die Dauer dieser Klassenfahrt die Zahlung von Dienstbezügen einer entsprechend vollzeitbeschäftigten Lehrkraft.

    d) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 22. August 2001 (- 5 AZR 208/00 -, BAGE 98, 368) berufen, wonach teilzeitbeschäftigte, angestellte Lehrkräfte für die Dauer der Teilnahme an ganztägigen Klassenfahrten wie vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte zu vergüten sind.

  • EuGH, 27.05.2004 - C-285/02

    Elsner-Lakeberg

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.09.2007 - 5 LC 264/06
    c) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Mai 2004 (- Rs. C-285/02 -, ZBR 2004, 314) und des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 30. Juni 2003 (- 6 A 4424/01 -, ZBR 2004, 63) berufen.
  • BVerwG, 05.09.1997 - 2 B 12.97

    Benachteiligung von teilzeitbeschäftigten Lehrer bei ihrem Einsatz bei

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.09.2007 - 5 LC 264/06
    Die Besoldung ist nicht Gegenleistung für den Dienst des Beamten, sondern Teil der komplexen Rechts- und Pflichtenstellung, in der der Beamte und der Dienstherr einander gegenüberstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - BVerwG 2 C 61/03 -, BVerwGE 122, 65; Beschl. v. 5.9.1997 - 2 B 12.97 - Nds. OVG, Urt. v. 29.10.1996 - 5 L 2997/95 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2003 - 6 A 2040/01
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.09.2007 - 5 LC 264/06
    Bei dieser nur groben Schätzung der Arbeitszeit der Lehrer muss die den Lehrern abverlangte Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der jährlichen Gesamtarbeitszeit im Rahmen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der übrigen Beamten bleiben (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.07.2003, - 6 A 2040/01 -, zitiert nach juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2003 - 6 A 4424/01

    Höheres Entgelt für Überstunden teilzeitbeschäftigter beamteter Lehrkräfte

  • BVerwG, 28.01.2004 - 2 C 19.03

    Arbeitszeit der Lehrer; regelmäßige wöchentliche Unterrichtsverpflichtung;

  • OVG Niedersachsen, 05.11.2013 - 5 LB 64/13

    Teilnahme einer beamteten Lehrkraft im Schuldienst an einer mehrtägigen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat gefolgt ist, stellt die Teilnahme einer beamteten Lehrkraft im Schuldienst an einer mehrtägigen Klassenfahrt bereits begrifflich keine Mehrarbeit dar, sondern gehört zum normalen Arbeitsumfang eines Lehrers (BVerwG, Urteil vom 23.9.2004 - 2 C 61.03 -, juris Nr. 16; Nds. OVG, Urteil vom 18.9.2007 - 5 LC 264/06 -, juris Nr. 49).

    Mit Bescheid vom 31. Juli 20 lehnte die Beklagte alle vier Anträge mit der Begründung ab, das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 18. September 2007 (- 5 LC 264/06 -) rechtskräftig entschieden, dass eine teilzeitbeschäftigte verbeamtete Lehrerin für die Dauer einer ganz- oder mehrtägigen Klassenfahrt keinen Anspruch auf den Erhalt der vollen Dienstbezüge habe; angesichts dieser Rechtslage bestehe auch kein Anspruch auf Freizeitausgleich.

    Dies unterscheide den Streitfall von der Fallkonstellation, welche dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. September 2007 (- 5 LC 264/06 -) zugrunde gelegen habe.

    Diese könne insbesondere nicht in der Genehmigung der Fahrten selbst gesehen werden; insoweit gälten die Ausführungen des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 18. September 2007 (- 5 LC 264/06 -) entsprechend.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat gefolgt ist, stellt die Teilnahme einer beamteten Lehrkraft im Schuldienst an einer mehrtägigen Klassenfahrt bereits begrifflich keine Mehrarbeit dar, sondern gehört zum normalen Arbeitsumfang eines Lehrers (BVerwG, Urteil vom 23.9.2004 - BVerwG 2 C 61.03 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Urteil vom 18.9.2007 - 5 LC 264/06 -, juris Rn. 49).

    Dies basiert auf der - im Vergleich zu anderen Beamten bestehenden - Besonderheit, dass die Arbeitszeit von Lehrern nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar ist, während ihre Arbeitszeit im Übrigen - also die Zeit, welche die Lehrkräfte etwa für Unterrichtsvorbereitung, (Pausen-)Aufsicht, Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen oder die Teilnahme an Klassenfahrten aufwenden - nur grob pauschalierend geschätzt werden kann (BVerwG, Urteil vom 23.9.2004, a. a. O., Rn. 12; Urteil vom 23.6.2005 - BVerwG 2 C 21.04 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, Urteil vom 18.9.2007, a. a. O., Rn. 31; Urteil vom 13.12.2011 - 5 LC 269/09 -[noch nicht rechtskräftig]).

    Der erkennende Senat ist dieser Rechtsprechung gefolgt und hat eine gleichheitswidrige diskriminierende Behandlung beamteter teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte in Niedersachsen bei der Teilnahme an mehrtätigen Klassenfahrten verneint, weil aufgrund der geltenden Erlasslage hinreichende Ausgleichsregelungen bei vorübergehenden Belastungen der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte durch Klassenfahrten vorgesehen seien (Nds. OVG, Urteil vom 18.9.2007, a. a. O., Rn. 36f.; vgl. auch schon Nds. OVG, Urteil vom 29.10.1996 - 5 L 2997/95 - die Beschwerde des dortigen Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 5.9.1997 - BVerwG 2 B 12.97 - zurückgewiesen).

    Die Erlasslage ermöglicht jedoch einen hinreichenden Ausgleich der Mehrbelastung teilzeitbeschäftigter beamteter Lehrkräfte z. B. dadurch, dass die teilzeitbeschäftigte Lehrkraft entsprechend dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung nur alternierend an jeder zweiten (oder dritten oder vierten) Klassenfahrt teilnimmt; darüber hinaus ermöglicht sie auch eine Entlastung der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte im Hinblick auf Vertretungen, Aufsichtsführungen, Sprechstunden, Sprechtage, Projektwochen und andere Schulveranstaltungen (Nds. OVG, Urteil vom 18.9.2007, a. a. O., Rn. 37; ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 3.6.2013 - 5 LA 78/13 -, juris Rn. 8).

    Dieser Anspruch ist indes nicht gegenüber der Beklagten, sondern gegenüber der Schulleitung geltend zu machen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 18.9.2007, a. a. O., Rn. 43; Beschluss vom 3.6.2013, a. a. O.) und notfalls im (verwaltungs-)gerichtlichen Klagewege weiter zu verfolgen.

  • OVG Niedersachsen, 12.03.2024 - 5 LB 68/22

    Gymnasiale Oberstufe; gymnasiales Angebot; Gymnasiallehrkräfte; Gymnasium; IGS;

    Die Regelstundenfestsetzung trägt dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit von Lehrkräften nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar ist, während ihre Arbeitszeit im Übrigen nur grob pauschalierend geschätzt werden kann (ständige höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 29.11.1979 - BVerwG 2 C 40.77 -, juris Rn. 24; Urteil vom 28.10.1982 - BVerwG 2 C 88.81 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 14.12.1989 - BVerwG 2 NB 2.89 -, juris Rn. 3; Urteil vom 28.1.2004 - BVerwG 2 C 19.03 , juris Rn. 12; Urteil vom 23.6.2005 - BVerwG 2 C 21.04 -, juris Rn. 15; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 9.7.1980 - 2 A 16/79 -, DÖV 1981, 465, 466; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 11.8.1998 - 4 S 1411/97 -, juris Rn. 42, 45, 52; Hess. VGH, Beschluss vom 8.8.2000 - 1 N 4694/96 -, juris Rn. 37; Beschluss vom 22.8.2000 - 1 N 2320/96 -, juris Rn. 35; OVG Saarl., Urteil vom 13.1.2003 - 1 N 2/02 -, juris Rn. 29 f.; OVG NRW, Beschluss vom 14.7.2003 - 6 A 2040/01 -, juris Rn. 5; Urteil vom 20.10.2011 - 6 A 2173/09 -, juris Rn. 30; Beschluss vom 17.12.2014 - 6 A 1353712 -, juris Rn. 7; Nds. OVG, Urteil vom 18.9.2007 - 5 LC 264/06 -, juris Rn. 31; Urteil vom 13.12.2011 - 5 LC 269/09 - [nicht rechtskräftig]; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007 - OVG 4 B 10.07 -, juris Rn. 28).
  • OVG Hamburg, 14.12.2023 - 5 Bf 202/21

    Die Praxis der Freien und Hansestadt Hamburg, beamtete teilzeitbeschäftigte

    Diese Regelung stimmt überein mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Teilnahme einer beamteten Lehrkraft im Schuldienst an einer mehrtägigen Klassenfahrt bereits begrifflich keine "Mehrarbeit" darstellt, sondern zum normalen Arbeitsumfang eines Lehrers gehört (BVerwG, Urt. v. 23.9.2004, BVerwG 2 C 61.03, juris Rn. 16; vgl. auch: VGH Mannheim, Beschl. v. 28.1.2020, 4 S 2981/19, juris Rn. 8; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.9.2007, 5 LC 264/06, juris Rn. 49).

    Da die Arbeitszeit von Lehrern allein hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar ist, während ihre Arbeitszeit im Übrigen (z.B. Unterrichtsvorbereitung, Aufsicht, Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen oder die Teilnahme an Klassenfahrten) nur grob pauschalierend geschätzt werden kann (BVerwG, Urt. v. 23.9.2004, a. a. O., Rn. 12; Urt. v. 23.6.2005, BVerwG 2 C 21.04, juris Rn. 15; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.9.2007, a. a. O., Rn. 31; Urt. v. 13.12.2011, 5 LC 269/09, juris Rn. 40), setzt der Dienstherr für Lehrer (lediglich) wöchentliche Pflichtunterrichtsstundenzahlen fest, mit denen auch alle übrigen dienstlichen Tätigkeiten abgegolten sind.

  • OVG Niedersachsen, 09.06.2015 - 5 KN 148/14

    Arbeitszeit; Arbeitszeitverordnung Schule; außerunterrichtliche Tätigkeit;

    Die Regelstundenfestsetzung trägt dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit von Lehrkräften nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar ist, während ihre Arbeitszeit im Übrigen nur grob pauschalierend geschätzt werden kann (ständige höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 29.11.1979 - BVerwG 2 C 40.77 -, juris Rn. 24; Urteil vom 28.10.1982 - BVerwG 2 C 88.81 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 14.12.1989 - BVerwG 2 NB 2.89 -, juris Rn. 3; Urteil vom 28.1.2004 - BVerwG 2 C 19.03 -, juris Rn. 12; Urteil vom 23.6.2005 - BVerwG 2 C 21.04 -, juris Rn. 15; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 9.7.1980 - 2 A 16/79 -, DÖV 1981, 465, 466; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 11.8.1998 - 4 S 1411/97 -, juris Rn. 42, 45, 52; Hess. VGH, Beschluss vom 8.8.2000 - 1 N 4694/96 -, juris Rn. 37; Beschluss vom 22.8.2000 - 1 N 2320/96 -, juris Rn. 35; OVG Saarl., Urteil vom 13.1.2003 - 1 N 2/02 -, juris Rn. 29f.; OVG NRW, Beschluss vom 14.7.2003 - 6 A 2040/01 -, juris Rn. 5; Urteil vom 20.10.2011 - 6 A 2173/09 -, juris Rn. 30; Beschluss vom 17.12.2014 - 6 A 1353712 -, juris Rn. 7; Nds. OVG, Urteil vom 18.9.2007 - 5 LC 264/06 -, juris Rn. 31; Urteil vom 13.12.2011 - 5 LC 269/09 - [nicht rechtskräftig]; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007 - OVG 4 B 10.07 -, juris Rn. 28).
  • OVG Niedersachsen, 03.06.2013 - 5 LA 78/13

    Anspruch einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft auf Ausgleich der aufgrund der

    Eine teilzeitbeschäftigte Lehrkraft hat einen Rechtsanspruch darauf, dass die Mehrbelastung aufgrund der Teilnahme an einer Klassenfahrt durch Entlastungsmaßnahmen des Dienstherrn nicht in mathematisch exaktem Umfang, aber doch annähernd ausgeglichen wird (Bestätigung von Nds. OVG, Urteil vom 18.9.2007 - 5 LC 264/06 -, juris Rn. 32 ff.).

    Die Entlastung muss zudem - dies berücksichtigt die Beklagte nicht in dem gebotenen Maße - spezifisch auf die Teilnahme der teilzeitbeschäftigten Lehrkraft an einer Klassenfahrt bezogen sein und deshalb über die Entlastungen hinausgehen, die entweder teilzeitbeschäftigten Lehrkräften allgemein oder aber allen Lehrkräften unabhängig von ihrem Beschäftigungsumfang bezogen auf eine Klassenfahrt gewährt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2004 - BVerwG 2 C 61.03 -, juris Rn. 30 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 18.9.2007 - 5 LC 264/06 -, juris Rn. 32 ff.).

    Klassenfahrten gehören zum normalen Arbeitsumfang einer Lehrkraft, sodass von dieser - ungeachtet der Tatsache, dass die Teilnahme an Klassenfahrten mit Übernachtung nach Nr. 6.2 des Runderlasses des Kultusministeriums zu Schulfahrten (vom 10.1.2006, SVBl. S. 38) freiwillig ist - erwartet werden kann, an diesen im üblichen Umfang teilzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.2.2007 - BVerwG - 2 B 76.06 -, juris Rn. 7; Nds. OVG, Urteil vom 18.9.2007, a. a. O., Rn. 38).

  • LAG Sachsen-Anhalt, 03.08.2010 - 2 Sa 437/09

    Lehrer in Arbeitsphase der Altersteilzeit - Begleitung einer mehrtägigen

    Dem ist das OVG Lüneburg (Urt. vom 18.09.2007 - 5 LC 264/06) beigetreten.

    Die zeitliche Festlegung ausschließlich der Pflichtunterrichtsstunden als ein Teil der Arbeitszeit der Lehrer erkläre sich daraus, dass deren Arbeitszeit nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt feststellbar sei, während sie im Übrigen entsprechend der pädagogischen Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen messbar sei, sondern nur - grob pauschalierend - geschätzt werden könne, vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 18.09.2007, 5 LC 264/06.

  • OVG Niedersachsen, 09.06.2015 - 5 KN 164/14

    Arbeitszeit; Arbeitszeitverordnung Schule; außerunterrichtliche Tätigkeit;

    Die Regelstundenfestsetzung trägt dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit von Lehrkräften nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar ist, während ihre Arbeitszeit im Übrigen nur grob pauschalierend geschätzt werden kann (ständige höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 29.11.1979 - BVerwG 2 C 40.77 -, juris Rn. 24; Urteil vom 28.10.1982 - BVerwG 2 C 88.81 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 14.12.1989 - BVerwG 2 NB 2.89 -, juris Rn. 3; Urteil vom 28.1.2004 - BVerwG 2 C 19.03 -, juris Rn. 12; Urteil vom 23.6.2005 - BVerwG 2 C 21.04 -, juris Rn. 15; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 9.7.1980 - 2 A 16/79 -, DÖV 1981, 465, 466; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 11.8.1998 - 4 S 1411/97 -, juris Rn. 42, 45, 52; Hess. VGH, Beschluss vom 8.8.2000 - 1 N 4694/96 -, juris Rn. 37; Beschluss vom 22.8.2000 - 1 N 2320/96 -, juris Rn. 35; OVG Saarl., Urteil vom 13.1.2003 - 1 N 2/02 -, juris Rn. 29f.; OVG NRW, Beschluss vom 14.7.2003 - 6 A 2040/01 -, juris Rn. 5; Urteil vom 20.10.2011 - 6 A 2173/09 -, juris Rn. 30; Beschluss vom 17.12.2014 - 6 A 1353712 -, juris Rn. 7; Nds. OVG, Urteil vom 18.9.2007 - 5 LC 264/06 -, juris Rn. 31; Urteil vom 13.12.2011 - 5 LC 269/09 - [nicht rechtskräftig]; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007 - OVG 4 B 10.07 -, juris Rn. 28).
  • OVG Niedersachsen, 28.02.2012 - 5 LC 128/10

    Anspruch eines Lehrers gegen einen Dienstherrn auf Ersatz der Aufwendungen für

    Der Zeitaufwand für die außerunterrichtlichen Tätigkeiten kann deshalb nur grob pauschalierend geschätzt werden (st. Rsp., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.11.1979 - BVerwG 2 C 40.77 -, juris Rn. 24; Beschluss vom 14. Dezember 1989 - BVerwG 2 NB 2.89 -, juris Rn. 3; Urteil vom 23.9.2004 - BVerwG 2 C 61.03 -, juris Rn. 12; Nds. OVG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 LC 269/09 -, juris; Urteil vom 18.9.2007 - 5 LC 264/06 -, juris Rn. 31).
  • OVG Niedersachsen, 28.02.2012 - 5 LC 206/10

    Anspruch von Lehrern gegen ihren Dienstherrn auf Einrichtung eines Dienstzimmers

    Der Zeitaufwand für die außerunterrichtlichen Tätigkeiten kann deshalb nur grob pauschalierend geschätzt werden (st. Rsp., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.11.1979 - BVerwG 2 C 40.77 -, juris Rn. 24; Beschluss vom 14. Dezember 1989 - BVerwG 2 NB 2.89 -, juris Rn. 3; Urteil vom 23.9.2004 - BVerwG 2 C 61.03 -, juris Rn. 12; Nds. OVG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 LC 269/09 -, juris; Urteil vom 18.9.2007 - 5 LC 264/06 -, juris Rn. 31).
  • OVG Niedersachsen, 04.07.2022 - 5 LA 84/21

    Gymnasiallehrkräfte; IGS; Lehrerarbeitszeit; Pflichtstundenzahl; Regelstundenzahl

    Die Regelstundenfestsetzung trägt dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit von Lehrkräften nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar ist, während ihre Arbeitszeit im Übrigen nur grob pauschalierend geschätzt werden kann (ständige höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 29.11.1979 - BVerwG 2 C 40.77 -, juris Rn. 24; Urteil vom 28.10.1982 - BVerwG 2 C 88.81 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 14.12.1989 - BVerwG 2 NB 2.89 -, juris Rn. 3; Urteil vom 28.1.2004 - BVerwG 2 C 19.03 -, juris Rn. 12; Urteil vom 23.6.2005 - BVerwG 2 C 21.04 -, juris Rn. 15; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 9.7.1980 - 2 A 16/79 -, DÖV 1981, 465, 466; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 11.8.1998 - 4 S 1411/97 -, juris Rn. 42, 45, 52; Hess. VGH, Beschluss vom 8.8.2000 - 1 N 4694/96 -, juris Rn. 37; Beschluss vom 22.8.2000 - 1 N 2320/96 -, juris Rn. 35; OVG Saarl., Urteil vom 13.1.2003 - 1 N 2/02 -, juris Rn. 29 f.; OVG NRW, Beschluss vom 14.7.2003 - 6 A 2040/01 -, juris Rn. 5; Urteil vom 20.10.2011 - 6 A 2173/09 -, juris Rn. 30; Beschluss vom 17.12.2014 - 6 A 1353712 -, juris Rn. 7; Nds. OVG, Urteil vom 18.9.2007 - 5 LC 264/06 -, juris Rn. 31; Urteil vom 13.12.2011 - 5 LC 269/09 - [nicht rechtskräftig]; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007 - OVG 4 B 10.07 -, juris Rn. 28).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 04.06.2010 - 2 Sa 325/09

    Teilnahme eines Lehrers an Klassenfahrten - Mehrarbeitsvergütung bei

  • OVG Niedersachsen, 13.09.2022 - 5 LB 133/20

    Anrechnungsstunden; Ausgleich; Funktionsamt; gesteigerte Leistungsfähigkeit;

  • OVG Niedersachsen, 28.02.2012 - 5 LC 133/10

    Anspruch von Lehrern auf Ersatz der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

  • OVG Niedersachsen, 09.06.2015 - 5 KN 162/14

    Arbeitszeit; Arbeitszeitverordnung Schule; Schulleiter; Schulleiterin

  • VG Minden, 19.12.2019 - 12 K 4720/17
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht